Einhergehend mit wachsenden Maßnahmen zum Nichtraucherschutz eröffnet eine zunehmende Zahl von Gastwirten ihren Gästen die Möglichkeit, auf Sitzplätzen im Außenbereich
zu rauchen und die Attraktivität des Aufenthalts durch Wärmestrahler zu unterstützen. Die auch „Heizpilze“ genannten Propangasbrenner gelten dabei jedoch vielerorts als „Giftpilze
fürs Klima“, weil sie offenbar pro Stunde bis zu 3,5 Kilogramm Kohlendioxid (CO2) emittieren. Das entspräche der Ökobilanz von 25 Kilometern Autofahrt. Daneben entwickelt sich offensichtlich zunehmend der Trend, die Heizpilze auch auf Baumärkten für den privaten Bedarf anzubieten.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Welche Erkenntnisse über die Aufstellung von Heizpilzen sind in Osnabrück vorhanden?
2. Welche Möglichkeiten sind aufgrund der aktuellen Rechtslage gegeben, die Aufstellung zumindest auf öffentlichen Flächen und auf städtischen Grundstücken zu unterbinden?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Verwaltung vor, wie andere Städte verfahren?
Mit dem Einverständnis der Fragesteller ergeht die Antwort wie folgt zu Protokoll:
Zu 1.:
Der Verwaltung liegen dazu keine verlässlichen Angaben vor. Die Kolleginnen und Kollegen des OS-TEAMs haben in der Innenstadt 18 Terrassenstrahler bzw. sog. „Heizpilze“ gezählt, die sich auf 8 Gastronomiebetriebe und den Weihnachtsmarkt verteilen. Zur Verwendung von Terrassenstrahlern im privaten Bereich liegen keine Erkenntnisse vor.
Zu 2.:
Es gibt keine ausdrückliche Regelung, die das Aufstellen von Terrassenstrahlern untersagt. In der Sondernutzungssatzung werden Terrassenstrahler nicht ausdrücklich erwähnt. Für Straßencafés wird grundsätzlich nur die Erlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen erteilt. Weitere feste Einbauten und das Aufstellen anderer Einrichtungen sind mit der Verwaltung abzustimmen. Dabei ist das Aufstellen mobiler Elemente wie z. B. Sonnenschirme regelmäßig unproblematisch. Entsprechend wurden Terrassenstrahler, vergleichbar mit Sonnenschirmen, bisher nicht problematisiert und als Bestandteil des Straßencafés betrachtet.
Die Verwaltung hält es für rechtlich bedenklich, das Aufstellen von Terrassenstrahlern als Sondernutzung zu untersagen. Die im Ermessen stehende Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist aufgrund einer straßenrechtlichen Betrachtungsweise zu treffen. In diesem straßenrechtlichen Ermessensrahmen dürfen jedoch keine allgemeinen Belange ordnungs- oder umweltschutzrechtlicher Art berücksichtigt werden. Die Mietverträge der im städt. Eigentum stehenden Gastronomiebetriebe (vier) enthalten keine Regelung zu Terrassenstrahlern. Nur über die Änderung der bestehenden Verträge wäre dieser Sachverhalt ggf. zu regeln. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die vor den Gaststätten vorhandenen Flächen regelmäßig wieder über die Sondernutzungssatzung erfasst werden.
Zu 3.:
Die Verwaltung hat in einzelnen Städten nachgefragt und dabei folgende Auskünfte erhalten:
Oldenburg:
Es ist bekannt, dass Terrassenstrahler vor den Lokalen aufgestellt werden. Derzeit wird nicht dagegen vorgegangen.
Braunschweig:
Bislang wurde das Thema nicht behandelt.
Hannover:
Terrassenstrahler werden als Bestandteile der Straßencafés angesehen. Einzeln aufgestellte Terrassenstrahler außerhalb von Straßencafés spielen nur eine untergeordnete Rolle.
Göttingen:
Das Aufstellen von Terrassenstrahlern wird derzeit toleriert. Es wurde noch nicht abschließend entschieden, wie weiter verfahren wird.
Bielefeld:
Die Politik hat sich bereits mit dem Thema befasst und entschieden, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Aktuell wird das Aufstellen von Terrassenstrahlern geduldet. Man möchte den Beginn der Straßencafésaison zum 1. März und das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes abwarten.
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