Wir fragen die Verwaltung:
- Wie geht die Stadt Osnabrück im Allgemeinen mit Wildtierhaltungen im Stadtgebiet um?
- Wie ist im Speziellen der Umgang der Stadt bei diesem Thema mit Zirkussen, die in Osnabrück gastieren?
- Hat die Stadt Osnabrück ein Handlungskonzept für Wildtierhaltungen in Zirkussen (sind Genehmigungen einzufordern / zu erteilen, gibt es eine Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt, ist ein Beschwerdemanagement für Bürgerinnen und Bürger vorhanden etc.)?
gez. Anita Kamp gez. Dirk Hoffmann gez. Paul Meimberg
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
zu 1.:
Die Wildtierhaltung, in Abgrenzung zur Nutztier- bzw. Heimtierhaltung, ist die Haltung wilder, nicht domestizierter Tiere aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gründe wie Fleischgewinnung, Prestige, Unterhaltung, Liebhaberei, Jagd, Wissenschaft, Bildung oder Natur- und Artenschutz. Die Wildtierhaltung teilt sich in folgende Bereiche auf:
Landwirtschaftliche Wildhaltung
Zootierhaltung (Zoos, Menagerien, Meeres-Themenparks und Delphinarien)
Zirkustierhaltung
Aquaristik (Aquarien, Vivarien)
Welche Tiere überhaupt gehalten werden dürfen, richtet sich vor allem danach, ob diese Tiere konkret oder abstrakt gesehen eine Gefahr darstellen. Regelungen hierzu beinhaltet in Niedersachsen u.a. die Gefahrtierverordnung.
Weitere Regelungen findet man im Naturschutzgesetz und in der Artenschutzverordnung, aber auch allgemein im Tierschutzrecht.
Für die Thematik Wildtiere sind vorrangig die Gefahrenabwehrbehörde, die Artenschutzbehörde und die Veterinärbehörde zuständig. Die Gefahrenabwehrbehörde ist z.B. für die Haltungsgenehmigung für gefährliche Tiere wie bestimmte Reptilien, Schlangen oder Spinnen zuständig. Handelt es sich hierbei um geschützte Arten, ist weiterhin die Artenschutzbehörde involviert.
zu 2. + 3.:
Zirkusbetriebe unterliegen der Kontrolle durch die zuständige Veterinärbehörde.
Falls der Zirkus Tiere zur Schaus stellen will, benötigt er dafür eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz (§ 11). Hierfür ist das Veterinäramt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Zirkusbetrieb ansässig ist, meistens handelt es sich dabei um den Ort des Winterquartieres. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrages auf Genehmigung für das Zur-Schau-Stellen von Tieren prüft das Veterinäramt eingehend, ob die Mindestvoraussetzungen an die Haltung, Betreuung, Pflege (einschließlich Sachkunde der Tierbetreuer) gegeben sind und macht in der Genehmigung Auflagen, die auch die „Nummern“ beim Zur-Schau-Stellen betreffen können.
Es gibt eine Datenbank (HI-Tier), die zunächst nur für die Erfassung von Rinderbeständen aufgebaut wurde. In dieser Datenbank sind auch die Zirkusbetriebe erfasst. Gemäß Zirkusregisterverordnung werden hier Daten zu Zirkusbetrieben mit Tierhaltung hinterlegt, wie die Genehmigung mit den Auflagen und Kontrollfeststellungen. In der Datenbank muss auch der Tierbestand gemeldet sein. So können sich bundesweit Veterinärämter über den jeweiligen Zirkusbetrieb informieren.
Wenn ein Zirkus von Ort zu Ort reist, muss er sich bei der dort zuständigen Veterinärbehörde vorab melden, damit sich diese auf die Kontrolle des Zirkus einstellen kann. Diese Meldungen erfolgen nicht immer, so dass der Veterinärdienst manchmal erst über Plakate oder Anzeigen davon erfährt, dass ein Zirkus in der Stadt oder Gemeinde gastiert.
Die vor Ort zuständige Veterinärbehörde kann sich über die Genehmigungen, Auflagen, Tierbestände und Kontrollfeststellungen, die an anderen Orten getroffen wurden, über die Datenbank HI-Tier informieren. Anhand der hinterlegten Kontrollfeststellungen und Anordnungen können die Veterinärämter nachverfolgen, ob es an anderen Standorten Beanstandungen gab; im Rahmen eigener Kontrollen kann dann geprüft werden, ob die Anordnungen umgesetzt und somit festgestellte Mängel beseitigt wurden. Neue Feststellungen und Anordnungen werden in das System eingestellt.
Es ist nicht grundsätzlich verboten, Wildtiere in Zirkusbetrieben zu halten. Es gab vor ein paar Jahren einmal einen politischen Vorstoß auf Bundesebene, die Haltung von Wildtieren in Zirkusbetrieben zu verbieten. Dazu kam es jedoch nicht.
Die zuständigen Veterinärämter berücksichtigen im Zusammenhang mit der Genehmigung für das Zur-Schau-Stellen von Tieren und bei der Kontrolle von Zirkusbetrieben u.a. als Gutachten die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“, die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Verfügung stellt (www.bmel.de Suchbegriff: Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben).
Im Falle von festgestellten Verstößen (vermeidbare Schmerzen, Leiden, Schäden) trifft das zuständige Veterinäramt nach fachlichem Ermessen Anordnungen zur Abstellung der Verstöße. Ggf. werden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Eine entscheidende Stellgröße ist der für den Zirkus zur Verfügung gestellte Platz. Nur wenn solche Plätze zur Verfügung gestellt werden, kann der Zirkus auftreten und seine Tiere zur Schau stellen. Insofern gibt es hier einen Ansatzpunkt, an dem sich bei geltender Rechtslage entscheidet, ob Wildtiere von Zirkusbetrieben zur Schau gestellt werden. Allerdings handelt es sich bei den Veranstaltungsorten häufig um Plätze, die in Privatbesitz sind; insoweit ist der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingeschränkt.
Tierschutzanzeigen sollten direkt beim Veterinärdienst eingehen. Beschwerden können sowohl bei der Stadt als auch beim Landkreis Osnabrück vorgetragen werden (Landkreis Osnabrück: anliegen@nulllandkreis-osnabrueck.de oder www.landkreis-osnabrueck.de unter Der Landkreis / Bürgerservice / Ihr Tipp für uns und Stadt Osnabrück: Bürgerberatung Tel. 0541 / 323-3000 oder buergerberatung@nullosnabrueck.de).
gez. Dr. Fritzemeier
Ltd. Veterinärdirektor
Fragen zu dieser Anfrage
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