Sachverhalt:
Im Rahmen der Inklusion werden zunehmend Integrationshelfer in den Schulen benötigt.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Welche Qualifikation wird von den Integrationshelfern erwartet?
2. Welche Aufgaben müssen sie ausführen, welche Tätigkeiten sind ihnen nicht erlaubt?
3. Welche Vergütung erhalten Integrationshelfer?
gez. Christel Wachtel
Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Kostenübernahme für schulische Assistenzen sowohl eine Leistung der Sozialhilfe nach § 54 SGB XII als auch eine Leistung der Jugendhilfe nach § 35 a SGB VIII sein kann, deshalb wird die Anfrage von beiden Fachbereichen (50 = Fachbereich Integration, Soziales und Bürgerengagement, 51 = Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien) wie folgt beantwortet:
1. Welche Qualifikation wird von den Integrationshelfern erwartet?
50: Es werden keine speziellen beruflichen Qualifikationen erwartet oder vorausgesetzt, es sei denn, das individuelle Behinderungsbild macht dies erforderlich. Weitaus wichtiger ist der persönliche Zugang der Schulassistenten/-innen zu den Schülern/-innen mit Unterstützungsbedarf.
51: Es wird i.d.R. keine spezielle berufliche Qualifikation erwartet. Die Schulassistenz wird überwiegend bei Asperger Autisten eingesetzt. Auf diese Aufgabe werden die Helfer/innen durch eine spezielle Info-Veranstaltung einmal jährlich vorbereitet. In Einzelfällen ist eine pädagogische Berufsausbildung erforderlich.
2. Welche Aufgaben müssen sie ausführen, welche Tätigkeiten sind ihnen nicht erlaubt?
50: Die Schulassistenten/-innen unterstützen die Schüler/-innen im lebenspraktischen Bereich, der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule wird davon nicht berührt. Die Abgrenzung ist naturgemäß schwimmend. Die Aufgabenverteilung erfolgt je nach individuellem Bedarf nach Absprache zwischen Klassen- und Förderschullehrer/-innen und Schulassistent/-in.
51: Die Schulassistenz unterstützt die Schüler/-innen, sich im Klassenverband angemessen sozial zu verhalten, damit eine Teilnahme am schulischen Alltag ermöglicht wird. Es ist nicht Aufgabe, bei der Lernstoffvermittlung mitzuwirken, jedoch lässt sich die Tätigkeit der Schulassistenz nicht immer trennscharf vom schulischen, pädagogischen Auftrag trennen.
3. Welche Vergütung erhalten Integrationshelfer?
50: Die Leistungserbringer, mit denen Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen gem. § 75 SGB XII geschlossen worden sind, beschäftigen die Schulassistenten/-innen im Rahmen ihres jeweiligen tariflichen Systems.
Die gesetzlichen Vorgaben, zum Beispiel hinsichtlich des Mindestlohns, werden dabei eingehalten. Die sich daraus ergebenden Personalkosten sind in die zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger vereinbarte Vergütung eingerechnet.
51: Sofern bereits Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen gem. § 75 SGB XII bestehen, ist dies auch Grundlage der Jugendhilfeleistung. In den Fällen, wo keine Vereinbarungen bestehen, werden Einzelvereinbarungen gem. § 78 SGB VIII geschlossen. Grundlage für die Berechnung der Personalkosten ist je nach beruflicher Qualifikation der TVöD.
In Vertretung
gez. Rzyski
Fragen zu dieser Anfrage
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