Sachverhalt:
Wir fragen die Verwaltung:
1. Wie viele Unternehmen in Osnabrück haben sich als Live-Sportwetten Unternehmen platziert?
2. Wie geht die Verwaltung aktuell mit diesen Unternehmen – vor dem Hintergrund der aktuell gültigen Rechtslage – um?
gez. Frank Henning
Die Veraltung antwortet:
zu 1.:
In Osnabrück sind zurzeit 8 Betriebe gewerberechtlich gemeldet, die für verschiedene Sportwettenunternehmen Sportwetten vermitteln. Direkte Zweigstellen der Unternehmen sind nicht gemeldet.
zu 2.:
Grundsätzlich stellt der Glücksspielstaatsvertrag das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen unter einen Erlaubnisvorbehalt. Explizit für das Veranstalten von Sportwetten gilt eine sogenannte Experimentierklausel (§ 10a Glücksspielstaatsvertrag). Danach dürfen für die Dauer von 7 Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (01.07.2012) 20 konzessionierte Sportwettunternehmen entsprechende Wetten anbieten. Zuständig für die Erteilung der Konzessionen, die bundesweit gelten, ist das Land Hessen. Entsprechende Konzessionen sind allerdings noch nicht erteilt, da zurzeit Klageverfahren der im Konzessionsverfahren unterlegenen Bewerber vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig und noch nicht entschieden sind.
Sobald Konzessionen erteilt werden, dürfen in Niedersachsen laut der Nds. Glücksspielverordnung 2400 Annahmestellen zugelassen werden.
Zuständige Behörde für die Erteilung der Zulassung der Annahmestellen und die Überwachung ist gemäß des Nds. Glücksspielgesetzes das Nds. Ministerium für Inneres und Sport als Glücksspielaufsichtsbehörde.
Eine Zuständigkeit der Stadt Osnabrück ist nicht gegeben.
Die schon seit Jahren vorgenommenen gewerberechtlichen Anmeldungen von Wettannahmestellen sind formaljuristisch unzulässig. Allerdings ist die Verwaltung verpflichtet, den Empfang der Anmeldungen innerhalb von 3 Tagen zu bescheinigen, dabei ist auf die Erlaubnispflicht der angemeldeten Tätigkeit hinzuweisen. Eine Zurückweisung der Anmeldung ist nicht zulässig.
Die gewerberechtlichen Anmeldungen der Annahmestellen werden unverzüglich dem Innenministerium als zuständiger Behörde übermittelt. Im Rahmen der Überwachung werden diese Betriebe vom Innenministerium überprüft und die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet; z.B. Sicherstellung der Wettscheine, Versiegelung der Terminals und Androhung der Schließung.
In der Regel erfolgt nach der Überprüfung durch das Innenministerium die gewerberechtliche Abmeldung und durch eine andere Person eine neue Gewerbeanmeldung in den gleichen Räumlichkeiten.
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