Sachverhalt:
Auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs besteht aktuell eine Veränderungssperre.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Gibt es aktuell Baumaßnahmen auf dem Güterbahnhofsgelände, u.a. an dem ehemaligen Gebäude der Güterabfertigung?
2. Wenn ja, sind diese Baumaßnahmen von der Stadt Osnabrück genehmigt?
gez. Ulrich Hus
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1.Gibt es aktuell Baumaßnahmen auf dem Güterbahnhof, unter anderem an dem ehemaligen Gebäude der Güterabfertigung?
Für das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofs (zukünftiger Bebauungsplanes Nr. 370 ‑ ehemaliger Güterbahnhof -) gilt die Veränderungssperre Nr. 54, bekanntgegeben am 28.09.2012.
Demnach dürfen nach §14(1) Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) Vorhaben im Sinne des §29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Darüber hinaus dürfen nach §14(1) Nr.2 BauGB erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Vorhaben im Sinne des §14(1) BauGB können nach §14(2) BauGB ausnahmsweise zugelassen werden. Entscheidungen über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde hierbei ausschließlich im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Baumaßnahmen auf dem Gelände, die dem Vorhabenbegriff im Sinne von Errichtung neuer Gebäude gemäß §29 BauGB entsprechen, sind der Verwaltung weder angezeigt noch bekannt. Allerdings gibt es eine Reihe von sonstigen Vorhaben und Nutzungen, die sich zurzeit im Genehmigungsverfahren befinden, bzw. gegen die bauordnungsrechtlich vorgegangen wird.
An dem Kopfgebäude der ehemaligen Güterabfertigung (Hamburger Straße 22a) wurde von der Verwaltung die Anbringung einer Wärmedämmung an der Außenfassade aufgegriffen. Da es sich bei der Maßnahme um eine wesentlich wertsteigernde Veränderung handelt, die gemäß §14(1) Nr.2 BauGB in dem Gebiet nicht vorgenommen werden darf, wurde der Eigentümer hierzu mit Schreiben vom 18.02.2016 angehört. Von Seiten der Verwaltung wird zurzeit geprüft, ob die Beendigung der Baumaßnahme auf der Grundlage einer Verzichtserklärung in Hinblick auf die maßnahmenbedingte Wertsteigerung der Immobilie ermöglicht werden kann.
Darüber hinaus finden im Inneren des Gebäudes Hamburger Straße 22a Umbaumaßnahmen für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Bahnbetriebsgebäudes zu einer Gastronomienutzung statt. Dieses Vorhaben fällt ebenfalls unter die Veränderungssperre Nr. 54. Auch diese Baumaßnahme wurde bauordnungsrechtlich aufgegriffen.
Im Übrigen finden auf dem Gelände an verschiedenen Stellen genehmigte und ungenehmigte Nutzungen statt, die jedoch nicht mit Baumaßnahmen verbunden sind.
Zu 2:Wenn ja, sind diese Baumaßnahmen von der Stadt Osnabrück genehmigt?
Siehe Beantwortung zu 1.
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