Bürgerbeteiligung in Kulturausschussitzungen

Sachverhalt:
Wir fragen die Verwaltung:

1.    Ist es möglich, dass in Sitzungen des Kulturausschusses Bürgeranfragen – ähnlich wie in Ratssitzungen (Bürgerfragestunde) – direkt eingebracht werden können?
Sollte dies nicht möglich sein, fragen wir die Verwaltung:
2.    Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Vorgehensweise für den Kulturausschuss installiert werden?

gez. Dirk Koentopp

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:

Für den Rat ist die Einwohnerfragestunde in § 62 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gesetzlich geregelt. Danach kann die Vertretung bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern ermöglichen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Angelegenheiten der Kommune zu stellen (§ 62 Abs. 1 NKomVG). Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung (§ 62 Abs. 3 NKomVG). Hiervon hat der Rat Gebrauch gemacht und in § 15 der Geschäftsordnung der Stadt Osnabrück für den Rat, den Verwaltungsausschuss und die Ausschüsse die Einwohnerfragestunde näher geregelt.

Gem. § 72 Abs. 1 NKomVG gilt für öffentliche Sitzungen von Ausschüssen § 62 NKomVG entsprechend. Somit können auch in öffentlichen Ausschusssitzungen nach § 62 NKomVG Einwohnerfragestunden durchgeführt werden. Dies gilt auch für öffentliche Sitzungen des Kulturausschusses. Über § 35 der Geschäftsordnung der Stadt Osnabrück für den Rat, den Verwaltungsausschuss und die Ausschüsse findet der für den Rat geltende § 15 der Geschäftsordnung (Einwohnerfragestunde) sinngemäße Anwendung.

Zu Frage 2:

Die Beantwortung der Frage 2 erübrigt sich angesichts der Ausführungen zu Frage 1.

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