Sachverhalt:
Wir fragen die Verwaltung:
1. Ist es möglich, dass in Sitzungen des Kulturausschusses Bürgeranfragen – ähnlich wie in Ratssitzungen (Bürgerfragestunde) – direkt eingebracht werden können?
Sollte dies nicht möglich sein, fragen wir die Verwaltung:
2. Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Vorgehensweise für den Kulturausschuss installiert werden?
gez. Dirk Koentopp
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Für den Rat ist die Einwohnerfragestunde in § 62 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gesetzlich geregelt. Danach kann die Vertretung bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern ermöglichen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Angelegenheiten der Kommune zu stellen (§ 62 Abs. 1 NKomVG). Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung (§ 62 Abs. 3 NKomVG). Hiervon hat der Rat Gebrauch gemacht und in § 15 der Geschäftsordnung der Stadt Osnabrück für den Rat, den Verwaltungsausschuss und die Ausschüsse die Einwohnerfragestunde näher geregelt.
Gem. § 72 Abs. 1 NKomVG gilt für öffentliche Sitzungen von Ausschüssen § 62 NKomVG entsprechend. Somit können auch in öffentlichen Ausschusssitzungen nach § 62 NKomVG Einwohnerfragestunden durchgeführt werden. Dies gilt auch für öffentliche Sitzungen des Kulturausschusses. Über § 35 der Geschäftsordnung der Stadt Osnabrück für den Rat, den Verwaltungsausschuss und die Ausschüsse findet der für den Rat geltende § 15 der Geschäftsordnung (Einwohnerfragestunde) sinngemäße Anwendung.
Zu Frage 2:
Die Beantwortung der Frage 2 erübrigt sich angesichts der Ausführungen zu Frage 1.
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