Sachverhalt:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27.07.2015 wurde der Stadt Osnabrück das Recht für die Zufahrt zum Ringlokschuppen über das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs zugesprochen.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Verwaltung:
1. Wie kann der uneingeschränkte Zugang zum Ringlokschuppen im Hinblick auf das Gerichtsurteil aktuell gewährleistet werden?
2. Gibt es innerhalb der Verwaltung bereits Vorschläge für eine Zwischennutzung des Ringlokschuppens, da die endgültige Zweckbestimmung noch aussteht?
gez. Frank Henning
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
zu 1.
Mit Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27.07.2015 wurde die Zion GmbH (jetzt 3G Group GmbH) dahingehend verurteilt, dass sie der Stadt Osnabrück, nicht jedoch anderen Dritten/ Mietern, bis zur Anlegung einer Erschließungs-Straße über die Grundstücke Gemarkung Osnabrück Flur 125 Flurstücke 23/36 und 23/45 die Zufahrt mit Pkw und Lkw auf das Flurstück 23/44 (Ringlokschuppen) gewähren muss. Die Zuwegung ist weiterhin mit einem Tor verschlossen. Die Stadt ist allerdings im Besitz eines Schlüssels und kann somit ihr Grundstück bei Bedarf über das Gelände der 3G Group betreten oder befahren. Ein uneingeschränkter Zugang ist derzeit nicht gewährleistet, und müsste durch weitere Klageverfahren erstritten werden.
Es wird aktuell rechtlich geprüft, wie konkret eine Nutzung des Areals durch einen Dritten vorliegen muss, um erfolgreich ein weiteres Klageverfahren zu bestreiten.
Der ungehinderte Zugang für Fußgänger ist weiterhin nur von der Hamburger Straße aus, über ein Grundstück der 3 G Group möglich, dieses Wegerecht ist im Grundbuch durch eine Dienstbarkeit gesichert.
zu 2.
Konkrete Überlegungen für eine Zwischennutzung bestehen aktuell nicht.
Überlegungen für eine zeitlich befristete Nutzung der Fläche vor dem Ringlokschuppen für eine Veranstaltung scheiterten an der unsicheren Zugangssituation und den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Risiken für alle Beteiligten.
Aufgrund der Zugangsproblematik ist auch eine einfache Lagernutzung nicht möglich.
Dadurch entgehen der Stadt jährliche Einnahmen in fünfstelliger Höhe.
Fragen zu dieser Anfrage
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