Sachverhalt:
IIn § 125 Abs. 1 NKomVG heißt es: „Die Kommunen dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigen, veräußern.
Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.“Andererseits heißt es in § 125 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG: „Wenn die Kommunen Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern wollen (…) haben sie dies zu begründen und die Begründung zu dokumentieren.“
Wir fragen in diesem Zusammenhang die Verwaltung:
1) Was bedeutet die Formulierung „in der Regel nur zu ihrem vollen Wert“?
2) Was ist „die Regel“ und was ist der „volle Wert“ bspw. eines Grundstücks?
3) Wann darf die Kommune ein Grundstück unentgeltlich gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1
NKomVG veräußern, obwohl sie nach § 125 Abs. 1 NKomVG verpflichtet ist, das Grundstück
nur zum vollen Wert zu veräußern?
4) Sieht die Verwaltung einen Widerspruch in den Formulierungen zu § 125 Abs. 1 NKomVG
(Verkauf nur zum vollen Wert) und § 125 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG (unentgeltlicher Verkauf)?
Zu Frage 1 und Frage 2
Nach § 125 Abs.1 NKomVG darf eine Veräußerung nur zum vollen Wert erfolgen. Der gesetzliche Begriff „volle Wert“ muss dabei so verstanden werden, dass er dem im
Veräußerungszeitpunkt objektiv anzusetzenden Wert entspricht und nicht dem durch
subjektive Vorstellungen der Geschäftsparteien reduzierten Wert. Bei Grundstücken stellt der volle Wert regelmäßig den Verkehrswert dar. Nicht in Betracht
kommt der Einheits- oder der bilanzielle Buchwert. Aufgrund der Einschränkung „in der Regel“ sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, in
begründeten Fällen von einer Veräußerung zum vollen Wert abzusehen. Nach der vorliegenden Rechtsprechung darf dies nur ausnahmsweise aus Gründen eines besonderen
öffentlichen Interesses geschehen.
Nach der vorliegenden Kommentierung ist für die Anerkennung einer Ausnahme ein strenger Maßstab anzulegen. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn der Gegenstand von dem Erwerber
einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden soll oder aus sonstigen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse an der vom Erwerber beabsichtigten Nutzung besteht.
Eine Bereitstellung von Bauland zu angemessenen Preisen durch die Kommune, wie z.B. aufgrund des Wohnraumförderungsgesetzes, rechtfertigt nach der Rechtsprechung keine
Unterschreitung der Verkehrswerte. Ein Verstoß gegen diese Regelung führt sonst zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
Zu Fragen 3 und 4
Eine unentgeltliche Veräußerung kommt nach der Kommentierung nur in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung strenger Maßstäbe der Rechtsprechung in Betracht, in denen ein
besonderer Grund die Abgabe des Grundstücks rechtfertigen würde. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn durch die unentgeltliche Veräußerung eine Aufgabe, die sonst von der
Kommune erfüllt werden müsste, gefördert wird. Es wird darauf hingewiesen, dass aber Wohnbauförderung Bundes- und Länderaufgabe ist
und damit nicht als Begründung in Betracht kommt.
gez. Frank Henning
Fragen zu dieser Anfrage
Bei Fragen und Anregungen zu dieser Anfrage können Sie hier mit uns in Kontakt treten.