Beschluss:
Der Rat möge beschließen beauftragt die Verwaltung zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Satzung zur Zweckentfremdung von Wohnraum, wie sie dem „Niedersächsisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG)“ des Niedersächsischen Landtags zu entnehmen ist, für die Stadt Osnabrück anzuwenden ist und welche Vorteile für den Osnabrücker Wohnungsmarkt bei einer Anwendung entstehen.
Darüber hinaus wird die die Verwaltung beauftragt,
- Vorschläge zu erarbeiten, wie leerstehende Wohnungen bzw. Häuser wieder dem Osnabrücker Wohnungsmarkt zugeführt werden können und
- Für den Bereich der privaten Vermietungen über die verschiedenen Internetportale, Kontakt zur Immobilienbranche in Osnabrück aufzunehmen und Eigentümer mit Investoren zusammenzuführen.
Sachverhalt:
Die Begründung erfolgt mündlich.
gez. Frank Henning
Fragen zu diesem Antrag
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