Beschluss:
Die Verwaltung nimmt folgende Änderungen am Gesellschaftsvertrag der kommunalen Wohnungsgesellschaft vor:
- In der Präambel soll das Bürgerbegehren bzw. der Bürgerentscheid als ein erfolgreich durchgeführtes kommunales Beteiligungsinstrument berücksichtigt werden:
Grundsätzlich sind die Kompetenzen des Aufsichtsrates (AR) zu erweitern. Folgende Änderungen bzw. Zusätze sind vorzunehmen:
- 7 (3) a: Feststellung Festlegung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Grundsätze der Geschäftspolitik der Gesellschaft,
- 7 (3) e: „Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung, wobei sie nur im begründeten Fall von der Wahl der Person durch den Aufsichtsrat abweichen darf;“
- 7 (3) f (neu): „Bestellung und Abberufung von Prokuristen, wobei sie nur im begründeten Fall von der Wahl der Person durch den Aufsichtsrat abweichen darf.“
- 11 (2) b: „den Beschluss zu dem von der Geschäftsführung aufzustellenden Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan, einschließlich seiner Nachträge, der anschließend von der Gesellschaftsversammlung festgestellt wird;“
- 11 (2) c: „den Vorschlag und Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses, der anschließend von der Gesellschafterversammlung festgestellt wird;“
- 11 (2) f (neu): „die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung und der Prokuristen, die anschließend durch die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft bestellt werden. Der Aufsichtsrat wählt die Prokuristen, die durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden;“
- 11 (2) j (neu): „die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten. Der Aufsichtsrat legt in der Geschäftsordnung eine Grenze fest, innerhalb derer die Geschäftsführung Darlehen ohne Beteiligung des Aufsichtsrates aufnehmen kann.“
- 11 (3) (neu): „Der Aufsichtsrat beschließt über die Grundsätze der Geschäftspolitik der Gesellschaft, die anschließend von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden.“
Darüber hinaus ist zu ändern bzw. zu ergänzen:
- 8 (1): „Weiteres Aufsichtsratsmitglied ist der Oberbürgermeister der Stadt Osnabrück oder ein von ihm bestimmtes Vorstands-Mitglied der Stadtverwaltung sowie der für Beteiligungen zuständige Stadtrat.“
- 17 (2) (neu): „Der Beirat soll insbesondere Empfehlungen für die Vergabe von Wohnungen abgeben.“
- 17 (2) des Ursprungs-Gesellschaftsvertrages wird zu § 17 (3).
- 17 (4) (neu): „Der Beirat erhält ein Vorschlagsrecht zur Befassung von Themen durch den Aufsichtsrat.“
- 17 (5) (neu): „Näheres regelt die Geschäftsordnung (GO) des Beirates.“
Sachverhalt:
Die Begründung erfolgt mündlich.
gez. Dr. E. h. Fritz Brickwedde gez. Frank Henning gez. Volker Bajus
gez. Dr. Thomas Thiele gez. Dr. Ralph Lübbe
Fragen zu diesem Antrag
Bei Fragen und Anregungen zu diesem Antrag können Sie hier mit uns in Kontakt treten.