Beschluss:
Der Rat beschließt die Änderung des §3 (5) der Satzung der Stadt Osnabrück über die Herstellung und Bereithaltung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellanlagen (Stellplatzsatzung – StS –) vom 5. April 2016 (Amtsblatt 2016, S. 23 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Januar 2019
wie folgt:
§3 Anzahl der notwendigen Einstellplätze und Fahrradabstellplätze
(5)
In der Zone 1 gemäß Anlage 1 reduziert sich die Anzahl der nachzuweisenden Einstellplätze gegenüber der nach Absatz 1 ermittelten Anzahl um 70 90 50 v. H., in der Zone 2 um 50 25 v. H. In der Zone 1 gemäß Anlage 1 ist neben den nach Satz 1 ermittelten notwendigen Einstellplätzen die Herstellung von weiteren Einstellplätzen nur bis zu 75 v. H. der nach Absatz 1 ermittelten Anzahl zulässig. In der Zone 3 gemäß Anlage 1 reduziert sich die Anzahl der nachzuweisenden Einstellplätze gegenüber der nach Absatz 1 ermittelten Anzahl um 50 v. H. sofern es sich um nach Ziffer 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäftsräumen oder nach Ziffer 10 gewerbliche Anlagen handelt, um 25 v. H. bei Verkehrsquellen der Wohnnutzung. sind notwendige Einstellplätze in der nach Abs. 1 rechnerisch ermittelten Anzahl nachzuweisen. Fahrradabstellplätze sind in allen Zonen in der nach Abs.1 rechnerisch ermittelten Anzahl nachzuweisen.
§7 Abweichungen
(2)
Abweichungen von der Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen können nur zugelassen werden, wenn die Fahrradabstellplätze nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Baurechts auf dem Baugrundstück hergestellt werden können und die Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen durch die Zahlung eines Ablösebetrags in Höhe von 1000 500 Euro je nicht hergestelltem Fahrradabstellplatz an die Stadt ersetzt wird. Die Stadt hat den Ablösebetrag für öffentliche Fahrradabstellplätze, Fahrradwege oder sonstige Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung von bis zu 80 60 v. H. der notwendigen Einstellplätze, höchstens jedoch von sechs 10 notwendigen Einstellplätzen pro Baugrundstück auf Antrag aussetzen, wenn auf dem Baugrundstück eine dauerhafte und vertraglich gesicherte Carsharing-Station eines von der Stadt Osnabrück anerkannten Carsharing-Unternehmens vorhanden ist. Hierbei sind für den ersten Carsharing-Einstellplatz 30 v. H. der notwendigen Einstellplätze anzurechnen, für den zweiten und jeden weiteren zusätzliche 20 v. H. und für den dritten zusätzliche 10 v. H. Wird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze ganz oder teilweise ausgesetzt, so ist zum 1. März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt sind. Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Aussetzung zu widerrufen.
(neu) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung von bis zu 10 v. H. der notwendigen Einstellplätze, höchstens jedoch von 10 notwendigen Einstellplätzen pro Baugrundstück auf Antrag aussetzen, wenn auf dem Baugrundstück dauerhaft und vertraglich gesichert über die in Anlage 2 festgelegten Zahl der notwendigen Fahrradabstellplätze 30% mehr FAB eingerichtet werden.
Der Inhalt der Vorlage unterstützt folgende/s strategische/n Stadtziel/e:
Sachverhalt:
Die Begründung erfolgt mündlich.
gez. Frank Henning
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