Erlangung von Ausweisdokumenten seitens afghanischer und weiterer geflüchteter Menschen

Ausschuss für Feuerwehr und Ordnung am 02.02.2022

Sachverhalt:

Die rechtliche Situation Geflüchteter aus Afghanistan in Deutschland ist besonders schwierig. Viele haben ein negatives Asylverfahren durchlaufen, denn Afghanistan galt bislang als ein, zumindest in Teilen, sicheres Herkunftsland. Inzwischen ist bei vielen das Asylverfahren abgeschlossen und sie leben mit Duldung in Deutschland, da ein Abschiebestopp nach Afghanistan gilt. Trotz dieser Situation, in der ihre Duldung immer nur für einigen Monate verlängert wurde, sind einige von ihnen in Osnabrück inzwischen vollständig integriert. Sie haben die deutsche Sprache erlernt, befinden sich in Ausbildung oder haben eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und zahlen in die sozialen Sicherungssysteme ein.

Die derzeitige Praxis der Osnabrücker Ausländerbehörde, die Duldung von afghanischen Geflüchteten immer nur für wenige Monate zu verlängern, führt zu großen Problemen dieser Menschen vor allem im Hinblick auf Vertragsabschlüsse, Wohnungssuche und der Suche nach einem Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz. Viele Arbeitgeber:innen und Ausbildungsbetriebe sind verunsichert, weil die Duldungen nur sehr kurzfristig verlängert werden und teilweise unklar ist, ob die Verlängerung vorliegt bevor die Duldung abläuft. Falls nicht, darf die Person bis zur Verlängerung nicht arbeiten.

Die Voraussetzung für den Erhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Ausbildungs-/Beschäftigungsduldung ist die geklärte Identität – vorrangig durch die Vorlage eines gültigen afghanischen Passes.

Eine Passbeschaffung bei der afghanischen Botschaft ist nach aktuellen Erfahrungen von Geflüchteten derzeit nicht möglich, sofern kein abgelaufener afghanischer Pass vorhanden ist.

Sowohl mit als auch ohne Tazkira (zu Deutsch „Staatsbürgerschaftsausweis“, dieses ist ein nationales Personaldokument, das allen Afghan:innen ausgestellt wird, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb Afghanistans ihren Wohnsitz haben. Es dient als Identitätsund Wohnsitznachweis, vor allem aber als Nachweis der afghanischen Staatsangehörigkeit) erfolgt aktuell keine Ausstellung eines neuen Heimatpasses. Auch die Ausstellung einer neuen Tazkira wurde inzwischen eingestellt.

Auch Personen, die ein erfolgreiches Asylverfahren abgeschlossen haben und subsidiären Schutz oder Abschiebeverbot haben, sind teils von diesem Problem betroffen. Sie erhalten lediglich einen Ausweisersatz und haben damit keinen Pass, um z.B. zu verreisen.

Andere Kommunen stellen afghanischen Geflüchteten derzeit Reiseausweise für Ausländer:innen aus, sofern sie bestimmte Mitwirkungsbemühungen eingereicht haben. Zum Beispiel eine personalisierte Bescheinigung der Botschaft über die Vorsprache. Die Ausländerbehörde der Stadt Osnabrück gibt hierzu bisher keine klare Information, was Personen mit oder ohne Tazkira vorlegen müssen, um einen Reiseausweis für Ausländer:innen zu erhalten.

Die Verwaltung wird gebeten,

1. zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen Geflüchteten aus Afghanistan ein Reiseausweis für Ausländer:innen ausgestellt werden kann, sofern weiterhin die Botschaft in Berlin und das Konsulat in Bonn lediglich bescheinigen, dass Tazkira und Reisepässe aktuell auf Grund von „technischen Schwierigkeiten“ nicht ausgestellt werden.

2. zu prüfen, durch welche Mitwirkungshandlungen aktuell Afghan:innen ihrer Identitätsklärung für die Erteilung einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung nachkommen können, sofern sie a) eine Tazkira, aber keinen Pass besitzen oder b) weder eine Tazkira, noch einen Pass besitzen.

3. aufzuzeigen, durch welche Mitwirkungshandlungen und unter welchen standardisierten Bedingungen auch Geflüchtete aus anderen Ländern ein Ausweisdokument bzw. einen Aufenthaltstitel seitens der Ausländerbehörde erhalten können.

 

gez. Dr. Diana Häs
Gruppe Grüne/Volt

gez. Jutta Schäfferling
SPD-Fraktion

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