Sachverhalt:
Die Verwaltung hat in der Sitzung vom 17.01.23 über den aktuellen Stand der Umsetzung des OZG berichtet. Das Ziel war es bis Ende 2022 60-70% der Prozesse online verfügbar zu machen. Wir bitten die Verwaltung um schriftliche Beantwortung folgender Fragen, in Bezug nehmend auf die dritte Folie des Sachstandsberichtes „Digitale Verwaltung – Rückblick OZG“:
- Welche Prozesse in der digitalen Umsetzung liegen in städtischer Hand und welche Prozesse sind auf die Umsetzung externer angewiesen? Wir bitten dabei um eine Auflistung, um welche Dienstleistungen es sich dabei konkret handelt. Dabei auch bitte unterscheiden, wie viele eigene Prozesse bereits umgesetzt sind und wie viele externe Prozesse bereits umgesetzt bzw. noch nicht umgesetzt sind.
- Gibt es bei der Umsetzung der eigenen Prozesse eine Prioritätenliste der Verwaltung? Wenn ja, wie sieht diese aus und welche Prozesse tragen effektiv zur Entlastung der Verwaltung bei?
- Welche Auswirkungen hat die Umsetzung des OZG auf die Beschäftigten der Verwaltung und wo besteht Handlungsbedarf bzw. welche Auswirkungen hat die nicht fristgerechte Umsetzung des OZG auf die Beschäftigten der Verwaltung und wo besteht Handlungsbedarf?
gez. Timo Spreen
SPD-Fraktion
Sachverhalt:
Zu Frage 1:
Das Onlinezugangsgesetzt verpflichtet die Stadt Osnabrück aktuell rd. 241 Dienstleistungen digital anzubieten. Von diesen 241 Dienstleistungen wurden bis Ende Februar 2023 173 erfolgreich und OZG konform umgesetzt. Es gilt zu beachten, dass sich hinter einem OZG-Prozess mehrere Anträge (LeiKa-Leistungen) stehen können. Die Aufteilung der Umsetzung gliedert sich wie folgt:
- 5 Dienstleistungen wurden durch den externen Dienstleister GOV-Connect bereitgestellt.
- 44 Dienstleistungen konnten durch eine externe Verlinkung OZG-Konformität herstellen
- 10 Dienstleistungen wurden durch die jeweiligen Fachverfahren digital bereitgestellt
- 49 Dienstleistungen wurden in digitalen Antragsformularen bereitgestellt
- 65 Sonstige
Eine detaillierte Übersicht der jeweiligen Leistungen würde an dieser Stelle nur sehr unübersichtlich dargestellt werden können. Hierzu finden Sie im Anhang alle weiterführenden Informationen und Details zu den Dienstleistungen.
Bei 76 noch nicht umgesetzten Dienstleistungen ist die Stadt Osnabrück auf die Umsetzung durch Dritte angewiesen. Hier sind beispielhaft folgende Dienstleistungen von betroffen:
– Grundsicherung im Alter
– Bedarf für Bildung und Teilhabe
– Grundsteuer
– Gewerbesteuer
– Personalausweis
– Ummeldung
– Eingliederungshilfe
Die folgenden drei externen Online-Dienstleistungen konnten bis heute durch Dritte final umgesetzt werden:
– Lebensbescheinigung
– Jägerprüfung und Jagdschein
– Übernahme einer Waffe
Zu Frage 2:
Damit eine Klassifizierung/ Priorisierung der Vielzahl von Prozessen möglich ist, wurden im Vorfeld von den Dienststellen die geschätzten Fallzahlen pro Dienstleistung abgefragt. Dabei wurden anschließend folgende Kategorien zur Priorisierung gebildet:
Fallzahlen pro Jahr | Anzahl der Dienstleistungen | Bereits umgesetzt |
0 – 250 | 107 | 66% |
251 – 500 | 42 | 45% |
501 – 1000 | 24 | 50% |
1001 – 2500 | 17 | 71% |
2501 – 5000 | 11 | 45% |
> 5000 | 4 | 25% |
Keine Angaben | 88 | 98% |
Auch hier gilt es zu beachten, dass sich hinter einem OZG-Prozess mehrere Anträge (LeiKa-Leistungen) stehen können.
Grundsätzlich sind die priorisierten Prozesse relevant für die Entlastung der Verwaltung. Die reine OZG-Umsetzung bezieht sich jedoch nicht auf die Prozessoptimierung, sondern lediglich auf die Digitalisierung des Antrags aus Bürgersicht. Aus diesem Grund haben auch einige Bereiche verstärkt auf das Einer-für-alle-Prinzip (EfA )gesetzt, wo Dienstleistungen z. B. in einem anderen Bundesland entwickelt werden und anschließend bei der Stadt Osnabrück (ggf. leicht modifiziert) zum Einsatz kommen können.
Die Hoffnung ist hier, dass bei einem EfA Piloten das Fachverfahren mit angebunden und so auch der Gesamtprozess digitalisiert wird. Den Fertigstellungsstatus zu einer externen EfA-Leistung kann man in einem zentralen Portal einsehen (https://informationsplattform.ozg-umsetzung.de/). Dieser ist aber selten aktuell.
Zu Frage 3:
Der Fokus vom Onlinezugangsgesetz liegt auf der Digitalisierung der Anträge und nicht auf der Prozessoptimierung im Hintergrund. So kann es je nach Dienstleistung durch zwei Antragseingänge (digital / analog) initial sogar zu einer Mehrbelastung in den Dienststellen kommen. Bei manchen Dienstleistungen (häufig ohne Fachverfahren) kann durch die Digitalisierung der Anträge eine sofortige Vereinfachung entstehen.
Eine Sanktionierung bei Nichterfüllung der vollständigen OZG-Umsetzung gibt es derzeit nicht.
Momentan befindet sich der Gesetzentwurf für ein so genanntes OZG 2.0 in der Ressortabstimmung. Der Normenkontrollrat ist in seinem Jahresbericht deutlich geworden und fordert: „Weniger Vielfalt bei den Kernkomponenten (EfA-Basiskomponenten), dafür mehr Wettbewerb bei den Software-Lösungen“. Ob diese Zentralisierungswünsche in Erfüllung gehen, erscheint leider fraglich. Fest steht aber bereits, dass der neue OZG-Entwurf auf Zahlen und Fristen verzichten wird. Man will sich nicht mehr auf eine Anzahl von Verwaltungsverfahren und den Zeitpunkt ihrer Fertigstellung festlegen lassen. Stattdessen wird die Verwaltungsdigitalisierung zur Daueraufgabe erklärt.
Quelle: Kommune21
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